Habe ich Anspruch auf finanzielle Leistungen?
Ja. Laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Asylbewerber bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen (i.d.R. in den ersten drei Monaten) im Sinne von § 44 Sachleistungen, um den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts usw. zu decken. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglischen Lebens.
Der Bargeldbedarf beträgt für alleinstehende Erwachsene 140 Euro, zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro, weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro, sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro, leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro, leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind beträgt der Bargeldbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro, zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro, weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro, sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro, leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro, leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.
Aktuelle Fragen und Antworten liefert die Bundesregierung
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Welche anderen Leistungen kann ich erwarten?
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzbedürftige haben zudem einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Als Arbeitssuchende erhalten sie eine Grundsicherung nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs II. Die Leistungen für Ausländer entsprechen grundsätzlich denen, die Inländern zustehen. Wer nicht erwerbsfähig ist, erhält Sozialhilfe, entsprechend der Leistungen für Inländer*innen. Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzbedürftige haben zudem Anspruch auf einen Integrationskurs, zu dem verpflichtet werden kann, wenn Sozialleistungen bezogen werden.
Fragen zur Wohnung
Darf ich in Deutschland eine Wohnung mieten?
Nach ihrer Ankunft werden geflüchtete Menschen in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und danach in Zentralen Unterkunftseinrichtungen (ZUE) des Landes NRW untergebracht. Während dieser Zeit (3 Monate in der ZUE) ist es für die Geflüchteten nicht möglich, eine eigene Wohnung anzumieten. Nach spätestens drei Monaten werden die Menschen in eine der 396 nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden zugewiesen. Hier verbleiben sie in der Regel bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens und werden in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, die die Kommune für sie bereitstellt. Die Anmietung einer eigenen Wohnung ist für Geflüchtete in der Regel erst dann möglich, wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt wurden. Die Wohnsitzauflage, also die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu bleiben, bleibt aber bestehen. Sie kann nur in wenigen Fällen aufgehoben werden, zum Beispiel, wenn man einen Job in einer anderen Stadt hat. In einem solchen Fall muss man sich an die Bezirksregierung Arnsberg wenden.
Wer zahlt Miete, wenn ich kein eigenes Einkommen habe?
Wer eine Wohnung mieten möchten und kein eigenes Einkommen hat, muss Kontakt zum Jobcenter aufnehmen. Dort wird geklärt, ob das Jobcenter die Miete (Grundmiete + Betriebskosten) zahlt. Es ist wichtig, diese Frage vor dem Einzug zu klären, da das Jobcenter die Miete nicht rückwirkend zahlt. Eine Tabelle zu als angemessen geltender Wohnungsgröße und -Miete hat das Jobcenter Köln hier bereitgestellt (Seite 2).
Es ist auch möglich, dass das Jobcenter Umzugskosten zahlt, dafür muss ein extra Antrag beim Sachbearbeiter gestellt werden. Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter zunächst auch die Kosten für die Kaution (Sicherheitsleistung für den Vermieter), aber dieses Geld müssen Sie monatlich in Raten zurückzahlen.
Wenn man eine Wohnung findet, die über dem maximalen Mietpreis liegt, dann zahlt das Jobcenter nur den vorgegebenen maximalen Mietpreis. Den Rest muss man selber bezahlen und auch alle weiteren Kosten (Kaution, Betriebskosten, Heizkosten, Erstausstattung und Umzugskosten) selbst zahlen.
Wenn das Jobcenter dem Mietangebot zustimmt und anschließend ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, wird die Miete grundsätzlich von der Mieterin oder dem Mieter an den Vermieter bezahlt. Das Jobcenter kann die Miete aber auch direkt an den Vermieter überweisen. Dafür muss man eine „Abtretungserklärung“ unterschreiben. Wie diese aussehen kann, kann man hier sehen.
Bekomme ich auch Unterstützung, wenn ich nur sehr wenig verdiene?
Da Wohnraum in Köln sehr teuer ist, gibt es immer mehr Menschen die Wohngeld beantragen. Wohngeld nennt man einen finanziellen Zuschuss der Stadt Köln zur Miete. Ob man diesen Zuschuss bekommt, erfährt man bei der Zentralen Wohngeldstelle Lindenthal unter 0221 221 2210.
Wer wenig Geld hat oder Leistungen vom Jobcenter bezieht, hat die Möglichkeit in einer Sozialwohnung zu wohnen. Das sind Wohnungen, die günstiger sind und ausschließlich für Menschen mit wenig Geld zur Verfügung stehen. Um eine Sozialwohnung zu mieten, braucht man einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Er muss bei der Stadt Köln beantragt werden.
WICHTIG: Auf jeden Fall muss die Miete jeden Monat bis zum dritten Werktag pünktlich gezahlt werden! Wenn man das nicht macht, kann man vom Vermieter abgemahnt werden. Bei einer weiteren Abmahnung kann es zu einer Kündigung der Wohnung kommen!
Wie finde ich eine Wohnung?
Nach einer Wohnung sucht man am besten über das Internet oder in lokalen Zeitungen. Eine große Hilfe kann die Unterstützung von Flüchtlingshelfern oder Freunden sein, die sich in Köln auskennen und gut deutsch sprechen. Wer eine Wohnung sucht, kann sich auch an die Wohnungsvermittlung der Stadt Köln wenden http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/wohnungsvermittlung und sich auf eine Warteliste für Wohnungen setzen lassen. Die Warteliste ist sehr lang, daher sollte man unbedingt selber weiter nach einer Wohnung suchen.
In Deutschland gibt es ist oft Wohngemeinschaften (WG), in denen Einzelpersonen zusammen wohnen. Man teilt sich die Gemeinschaftsräume (Bad, Küche und vielleicht Wohnzimmer) aber jeder hat sein eigenes Zimmer! Wohngemeinschaften haben den Vorteil, dass man sich die Kosten teilen kann, gleichzeitig Kontakte knüpft und zum Beispiel schneller deutsch lernt.
Eine gute Anlaufstelle für Kontakte sind auch Initiativen wie Start with a friend.
Worauf muss ich bei Wohnungsanzeigen achten?
Es ist wichtig, Wohnungsanzeigen ganz genau zu lesen und sich die Wohnung anzuschauen, damit man sicher sein kann, was man mietet. Alles sollte gründlich geprüft werden. Kaution oder Miete werden erst bezahlt, wenn man alles sorgfältig geklärt hat und den Mietvertrag unterschrieben hat. Ein mündlich vereinbarter Mietvertrag ist nicht sicher. Davon wird abgeraten! Ein schriftlicher Mietvertrag ist eine wichtige Grundlage für Mieter*innen und Vermieter*innen.
Übrigens: Wenn jemand eine Vermittlungsgebühr für eine Wohnung verlangt, ist das nicht legal!
Wohnungsanzeigen beinhalten viele Informationen. Die folgende Checkliste zeigt, auf was man achten muss:
Checkliste
- Höhe der Miete (das ist die Kaltmiete ohne Nebenkosten)
- Höhe der Nebenkosten (das sind die Kosten für Wasser und Heizung, Abwasser- und Müllgebühren und vielleicht weiteres)
- Achtung: Wenn die Nebenkosten besonders günstig angegeben sind, muss man sich auf eine Nachzahlung einstellen. Wenn man weniger verbraucht als man bezahlt hat, bekommt man am Ende des Jahres das Geld zurück. Dieses Geld bekommt dann das Jobcenter. Sie dürfen es nicht behalten.
- Unbedingt beachten: Strom, Internet und Telefon sind nicht in den Nebenkosten enthalten und müssen zusätzlich bezahlt werden
- Höhe der Kaution ( Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter und darf höchstens so hoch sein wie drei Monatsmieten (Kaltmieten ohne Nebenkosten)
- Staffelmiete (die Miete wird automatisch regelmäßig erhöht)
- Dauer des Mietvertrags (befristet oder unbefristet? Achtung, befristete Mietverträge kann man normalerweise nicht vor dem Ablauf des Mietvertrages kündigen. Wohnungen mit befristeten Mietverträgen haben oft Mängel – Schauen Sie sich daher die Wohnung genau an!)
- Sozialwohnung (dafür brauchen Sie einen Wohnberechtigungsschein WBS)
- Renovierungsverpflichtungen
Wie melde ich mich auf eine Wohnungsanzeige?
Wer ein Angebot im Internet oder in der Zeitung gefunden hat, ruft den Vermieter an, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Auch eine E-Mail ist möglich. Da sich auf eine Anzeige meistens sehr viele Menschen melden, ist es gut, wenn man in der E-Mail oder am Telefon kurz etwas Persönliches über sich schreibt oder sagt. Möchte man mit Familie in die Wohnung einziehen, informiert man kurz, mit wie vielen Mitgliedern man einziehen möchte.
Tipps zur Wohnungsbesichtigung
Zum Termin der Wohnungsbesichtigung kommen meistens mehrere oder viele Interessierte. Trotzdem sollte man sich in Ruhe die Wohnung anschauen und sich dem Vermieter persönlich vorstellen, um einen freundlichen Eindruck zu hinterlassen.
Wichtige Unterlagen zur Besichtigung mitbringen! ( Kopie des Passes,
Einkommensnachweis oder Bestätigung des Jobcenters) Wenn man Interesse an der Wohnung hat, muss man oft eine sogenannte Selbstauskunft ausfüllen. Hier kann man sehen, wie eine Selbstauskunft aussieht und welche Informationen der Vermieter meistens haben möchte.
Ich habe die Zusage für eine Wohnung bekommen. Wie geht es nun weiter?
Bevor man den Mietvertrag unterschreibt, muss man sich um weitere Unterlagen kümmern, zum Beispiel:
- eine SCHUFA-Auskunft (das ist eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Mieters, die man online beantragen kann)
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (gibts beim Sozialamt)
- Mietübernahmeschein des Jobcenters oder Einkommensbescheinigung bei Selbstzahlern
- Kopie der Aufenthaltsgenehmigung
Dem Mietvertrag sollte ein Übergabeprotokoll beigelegt werden, in dem der Zustand der Wohnung festgehalten wird. So vermeidet man, beim Auszug für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, die schon vorher da waren. Natürlich ist jeder Mieter und jede Mieterin auch selbst verpflichtet, die Wohnung in einem guten Zustand zu halten! Wenn der Mietvertrag von beiden Vermieter und Mieter unterschrieben ist, überweist (bezahlt) man die Kaution. Manchmal kann man die Kaution in Raten zahlen. Dies bespricht man mit dem Vermieter. Zum Mietbeginn muss man sich auch um Strom und Internet kümmern. Im Internet gibt es Vergleichsportale über die günstigsten Anbieter. Informationen gibt es auch bei der Verbraucherzentrale (Frankenwerft 35, Eingang über Mauthgasse, 50667 Köln, Telefon 0221 846188-01).
In Deutschland muss man außerdem sogenannte Rundfunkgebühren zahlen. Das heißt, dass man Geld für Fernsehen und Radio zahlen muss, auch wenn man keinen Fernseher oder kein Radio hat.
Wer Leistungen vom Amt für Soziales und Wohnen oder vom Jobcenter bekommt, kann sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen, damit man die Gebühr nicht bezahlen muss. Dazu stellt man einen Antrag. Das geht auch online. Unter folgendem Link gibt es alle notwendigen Informationen dazu.
Sehr empfehlenswert ist es, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn man aus Versehen das Eigentum von jemand anderem beschädigt oder kaputt macht, bezahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Haftpflichtversicherung kostet zwischen 40 bis 120€ im Jahr und kann im Internet abgeschlossen werden.
Wie melde ich meinen Wohnsitz um?
Sobald man eine neue Wohnung und eine neue Adresse hat, muss man sich bis spätestens zwei Wochen nach dem Umzug ummelden. Das geschieht beim jeweiligen Kundenzentrum der Stadtteile in Köln (http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/ummeldung-ihres-wohnsitzes) Welche Unterlagen benötigt werden und wie man einen Termin vereinbaren kann, findet man hier: http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/ummeldung-ihres-wohnsitzes
Achtung: Wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummeldet, muss mit einer Geldstrafe und vielleicht auch mit negativen Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus rechnen.
Was ist ein Nachsendeauftrag?
Ein Nachsendeauftrag leitet Pakete und Briefe für einen bestimmten Zeitraum automatisch von der alten an die neue Wohnadresse weiter. Der Nachsendeauftrag kostet ungefähr 20€ und kann online bestellt werden. Im Zeitraum des Nachsendeauftrags muss man dann allen Behörden, Ämtern, Bank, Sparkasse, Arzt, Schule, Kindergarten die neue Adresse mitteilen. Das BAMF nicht vergessen!!
Gibt es finanzielle Hilfe für den Kauf von Möbeln und Haushaltsgeräten?
Ja, für die Beschaffung der ersten Möbel und Haushaltsgeräte kann man beim Jobcenter Köln (http://www.jobcenterkoeln.de/site/home) finanzielle Hilfe beantragen. Dafür muss ein Antrag auf Erstausstattung gestellt werden. Der Antrag muss unbedingt gestellt werden, bevor Möbel oder Haushaltsgeräte gekauft werden. Das Jobcenter prüft dann zunächst, welche Möbel und Haushaltsgeräte schon vorhanden sind und berechnet danach den finanziellen Zuschuss. Außerdem gibt es Second Hand Kaufhäuser für Flüchtling und alle anderen Bedürftigen. Dort gibt es günstig Möbel und Haushaltsgeräte, aber auch Kleidung zu kaufen. Sachspenden gibt es auch bei wirsindkoeln.
Auf gute Nachbarschaft!
In Deutschland gibt es gesetzliche Ruhezeiten von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. An Sonn- und Feiertagen gilt sogar eine ganztägige Ruhezeit.
Auch außerhalb der Ruhezeiten ist es in Deutschland üblich, dass man darauf achtet nicht zu laut zu sein. Außerdem haben die meisten Vermieter*innen eine eigene Hausordnung, an die sich die Mieter halten müssen. In der Hausordnung sind Ruhezeiten festgehalten, die Reinigung des Treppenhauses oder zum Beispiel wann und wie Gemeinschaftsräume genutzt werden können. Oft wird die Hausordnung dem Mietvertrag beigelegt oder man fragt den Vermieter danach.
Wofür die vielen Mülltonnen?
Mülltrennung ist ein sehr wichtiges Thema in Deutschland und dient dem Umweltschutz. Wenn man den Müll nicht trennt, werden die Tonnen nicht geleert und man muss unter Umständen Strafe zahlen. Hier finden sich Informationen zur Mülltrennung.
Ich habe Probleme mit meinem Vermieter. Wo kann ich mir Hilfe suchen?
Bei Fragen zum Mietrecht gibt es folgende Anlaufstellen:
- Rechtsberatung zum Thema Mieten und Wohnen beim Mieterverein Köln e.V. im Deutschen Mieterbund e.V., Mühlenbach 49 in Köln, Telefon 0221 2 02 37-0. Damit man beraten wird, muss man Mitglied im Mieterverein Köln e.V. im Deutschen Mieterbund e.V. werden. Die Mitgliedschaft für ein Jahr kostet 90 €. Wenn man Probleme als Mieter*in hat und Leistungen vom Jobcenter bezieht, kann das Jobcenter den Mitgliedsbeitrag für den Mieterbund bezahlen. Außerdem gibt es auch sogenannte „Kurzmitgliedschaften“.
- Mietrechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW e.V., nur nach Terminvereinbarung (Frankenwerft 35, Eingang über Mauthgasse, 50667 Köln, Telefon 0221 846188-01). Eine mietrechtliche Beratung im Einzelfall kostet 20 € für 15 Minuten.
Zu jeder Beratung, egal bei welcher Stelle, unbedingt alle Unterlagen mitbringen (zum Beispiel den Mietvertrag) und eine*n Dolmetscher*in, falls nötig.
Wie kündige ich meine Wohnung?
Wer Leistungen vom Jobcenter bekommt und seine Wohnung kündigen will, muss die Kündigung unbedingt vorher mit dem Jobcenter absprechen. Aber auch wer die Miete selber zahlt, muss ein paar Dinge beachten:
Bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt immer die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Steht im unbefristeten Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist, kann der*die Mieter*in mit dieser Frist kündigen.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats schriftlich bei*m der Vermieter*in eingegangen sein.
Immer wieder hört man von rassistischer Diskriminierung auf dem deutschen Wohnungsmarkt.
Wie man auf solche Vorfälle reagieren kann, zeigt eine Broschüre von Doris Liebscher und Alexander Klose von der Antidiskriminierungsberatung Brandenburg.
Sonstiges
Was kann ich tun, wenn ich einen Konflikt mit einem Sozialleistungsträger habe?
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt hat eine gute Zusammenstellung für diesen Fall erstellt: “Haben Sie einen Konflikt mit einem Sozialleistungsträger und verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie Beratungshilfe bekommen, um sich vom einem Anwalt rechtlich beraten und, soweit erforderlich, auch vertreten zu lassen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, ist der anwaltliche Rat und die anwaltliche Vertretung für Sie kostenlos. Der Anwalt kann lediglich eine Beratungshilfegebühr von 15 € von Ihnen verlangen, die er Ihnen aber auch erlassen kann (Nr. 2500 VV RVG) – was viele Anwälte auch machen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten, also auch im Sozialrecht erteilt werden. Lediglich in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitsrechts wird Beratungshilfe nur für eine Beratung und nicht auch für eine Vertretung gewährt (§ 2 Abs. 2 BerHG). Anwälte sind standesrechtlich zur Übernahme von Beratungshilfemandaten verpflichtet (§ 49a BRAO).” Weiter Infos hier: http://www.frnrw.de/images/Themen/Arbeitshilfen/2015/Hildebrandt_Beratungshilfe_15-09-07.pdf
Habe ich im Aslyantragsverfahren Anspruch auf eine Krankenversicherung?
Leider nein. Während der Unterbringung in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW haben Flüchtlinge keine Krankenversicherung. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kosten hierfür trägt das Land NRW.
Asylsuchende bzw. Asylbewerber haben Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung, wenn sie in den ZUE untergebracht sind. In der Vergangenheit mussten sie dann zunächst einen Behandlungsschein bei der örtlichen Behörde beantragen, bevor sie eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen durften. Die Landesregierung hat jedoch im August 2015 als erstes Flächenland eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge (G-Karte NRW) eingeführt, um Voraussetzungen zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen und zur Entlastung der Kommunen zu schaffen. Kommunen, die der Vereinbarung über die G-Karte NRW beitreten, können künftig für die ihnen zugewiesenen Flüchtlingen sofort bei einer gesetzlichen Krankenkasse eine Gesundheitskarte beantragen, die eine Inanspruchnahme medizinischer Hilfe ohne bürokratische Umwege ermöglicht, und dabei die Erfahrung der Krankenkasse bei der Gesundheitsversorgung nutzen.
Für die Abrechnung der medizinischen Leistungen ist die Bezirksregierung Arnsberg NRW-weit zuständig. Sie trägt sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz alle Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung von Asylsuchenden wie z.B. Arztrechnungen, Rechnungen für Krankenfahrten etc. Die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 20) übernimmt die Kosten der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis zur Höhe der Gebührensätze, die die Allgemeine Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Eine Zuzahlungspflicht für Medikamente besteht nicht. Die nach den Sätzen der EBM in der zurzeit gültigen Fassung spezifizierte Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und nur gemeinsam mit dem Krankenbehandlungsschein auf dem Postweg zu übersenden an:
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 20
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Die Krankenhilfe wird von den Bezirksregierungen ausschließlich für Asylsuchende gewährt, die in Einrichtungen des Landes NRW untergebracht sind. In Abgrenzung dazu sind die Kommunen für die in den kommunalen Einrichtungen untergebrachten Flüchtlinge als Kostenträger der Krankenhilfe zuständig. Entsprechende Forderungen sind in diesem Fall gegenüber der jeweils zuständigen Kommune geltend zu machen.
Erst mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes findet ein Wechsel des Rechtskreises in der Leistungsgewährung statt. Anerkannte Asylberechtigte müssen sodann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bei einem Jobcenter oder einer Kommune stellen. Wenn dieser Antrag gestellt ist bekommen die Antragsteller die Aufforderung von der Kommune oder dem Jobcenter sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht Krankenversicherungsschutz.
Dürfen meine Kinder zur Schule gehen?
Grundsätzlich entsteht die Schulpflicht für Kinder geflüchteter Eltern, sobald die Kinder bzw. Jugendlichen aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) auf die Kommunen verteilt und einer Gemeinde zugewiesen werden. Diese Regelung ergibt sich aus § 34 Absatz 6 Schulgesetz (SchulG). Die jeweiligen Gemeinden bilden sogenannte Seiteneinsteiger-Gruppen (Auffangklassen), in denen verstärkt Deutschunterricht erteilt wird, um eine Eingliederung in das deutsche Schulsystem zu ermöglichen. Das Hauptziel einer Seiteneinsteigerklasse ist es, den Schüler oder die Schülerin nach einer gewissen Zeit in den Regelunterricht zu integrieren.
Was sind Mitwirkungspflichten und was muss ich tun?
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt hat sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und ein hilfreiches Infoblatt dazu herausgegeben: http://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/fluera_lsa_Infoblatt_2017_Mitwirkungspflichten_im_Auslaenderrecht_kompakt.pdf
Anschließend ein paar Auszüge:
Das deutsche Ausländerrecht kennt zahlreiche sog. Mitwirkungspflichten im aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren. Kommen Sie diesen Pflichten im Einzelnen nicht nach, kann dies zu erheblichen Sanktionen wie bspw. Arbeitsverbote, Einschränkung von Sozialleistungen oder etwa die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln führen. Bei jeder solcher Sanktionen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass eingehalten worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist gegen die Sanktion Rechtsschutz zu suchen.
Sie müssen über Ihre Mitwirkungsflichten allgemein und ggfs. im Einzelnen, bei einer konkret auferlegten Pflicht, durch die Behörden in verständlicher Weise hingewiesen werden (Informationspflicht der Behörde). Denn Sie müssen das Ausländerrecht nicht kennen. Die Behörde kann eine Mitwirkung nur fordern, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist (gültige Rechtsgrundlage) und diese Behörde berechtigt ist, die Mitwirkung zu fordern (zuständige Behörde). Bevor sie Sanktionen erlässt, muss die Behörde Ihnen die Möglichkeit geben, der Mitwirkungspflicht auch nachkommen zu können. Im Gegenzug müssen Sie den Nachweis führen, dass Sie der Sie treffenden Pflicht nachkommen oder dieses versuchen.
Ich möchte gerne selber schutzbedürftigen Menschen helfen. Was kann ich tun?
Das KulturForum TürkeiDeutschland e. V. stützt seine wichtige Arbeit auch auf ehrenamtliches Engagement. Sie können sich gerne als Tandempartner zur Verfügung stellen oder uns bei Übersetzungsaufgaben oder Veranstaltungen unterstützen. Kontaktieren Sie uns bei Interesse einfach über das Kontaktformular mit der Angabe des Bereichs, den Sie sich vorstellen können sowie Ihren Kompetenzen und wir versuchen, Sie unterzubringen. Falls Sie sich anderweitig engagieren möchten, bietet die Seite des Landes NRW eine gute Anlaufstelle: https://www.ich-helfe.nrw
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an die angegebenen Kontaktadressen. Stand: 1.1.2018.